Steuerreform 2016

Da die Flut von steuerlichen Neuerung unseren kleinen Rahmen sprengen würde, haben wir nur einige wichtige Neuerungen angeführt, für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie bitte das Kontaktformular oder rufen Sie uns einfach an.

März 2016:

Registrierkassenpflicht

Wieder eine Neuerung:

Aufgrund eines Aufrufs des VfGH bzgl. Verfassungswidrigkeit der Registrierkassenpflicht wurde von diesem Folgendes festgestellt:

Der VfGH beurteilt die Registrierkassenpflicht NICHT als verfassungswidrig. Allerdings ergibt sich die Registrierkassenpflicht nicht aus den Umsätzen des Jahres 2015, eine "Rückwirkung" gibt es nicht. Daher ist erst der Umsatz ab dem 1.01.2016 für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich. Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse wirkt daher gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016

November 2015:

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Nun gibt es den Erlass vom BMF

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&dokumentId=124ba02e-1f2a-42b2-9ecc-84a8771b23d6

 

Oktober 2015

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ab 01.01.2016 gelten für Betriebe neue Aufzeichnungspflichten für alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung.

Die Neuerungen gelten nur für Barumsätze!

Sämtliche Steuerpflichtige, die für steuerliche Zwecke Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben, müssen ihre Bareinnahmen künftig einzeln aufzeichnen.

Ein Kassasturz, wie ihn bisher Unternehmen bis € 150.000,-- Jahresumsatz machen durften, ist grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Einzelerfassung mittels Registrierkasse

 

Betriebe (Gewerbe, selbständige Tätigkeit und Land- und Forstwirtschaft) haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn

-          der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,-- und

-          die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,-- im Jahr überschreiten.

Der Begriff „Barumsätze“ umfasst auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons, etc.

Beide Grenzen müssen überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht.

Die Grenze von € 7.500,-- für Barumsätze soll verhindern, dass Unternehmen, die neben Zielgeschäften mit hohen Beträgen auch geringe Bargeschäfte bis max. € 7.500,-- tätigen, unter die Registrierkassenpflicht fallen.

Unter Registrierkasse versteht man jedes elektronische Datenverarbeitungssystem, das elektronische Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation von Barumsätzen erstellt (z.B. Registrierkassen, serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen, Taxameter, etc.).

Änderungen ab 01.01.2017

 

Treffen die Voraussetzungen für eine Registrierkassenpflicht zu, muss der Unternehmer ab Jänner 2016 eine elektronische Registrierkasse haben, die der Kassenrichtlinie entspricht.

Ab 01.01.2017 müssen alle Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit.

Jede Registrierkasse muss über folgende Eigenschaften verfügen:

-          Datenerfassungsprotokoll

-          Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen

-          Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit

-          Verschlüsselungsalgorithmus AES 256

-          Kassenidentifikationsnummer

Details zu den technischen Voraussetzungen sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt.

Belegerteilungsverpflichtung

 

Unternehmer haben ab 01.01.2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.

Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:

-          Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens

-          fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden

-          Tag der Belegausstellung

-          Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung

-          Betrag der Barzahlung

-          ab 01.01.2017 bei Verwendung von elektronischen Kassen mit Sicherheitseinrichtung: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegaustellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)

Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren.

ACHTUNG!

Die Belegerteilungsverpflichtung gilt ab dem ersten Barumsatz (egal ob Kassenpflicht besteht oder nicht) für jeden Unternehmer ab 01.01.2016. Ausnahmen gibt es nur für die Kalte-Händeregelung, Feuerwehrfeste und dergleichen.

Sonderregelungen

Der Bundesminister für Finanzen lässt für gewisse Unternehmergruppen bzw. Umsatzarten Ausnahmen bzw. Erleichterungen bei der Einzelaufzeichnungspflicht, der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems und die Belegerteilungsverpflichtung zulassen.

In folgenden Fällen sind Ausnahmen bzw. Erleichterungen möglich:

• Umsätze im Freien ( „Kalte-Händeregelung“)

Darunter fallen Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder    anderen öffentlichen Orten, sofern sie nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden und die Jahresumsatzgrenze von € 30.000,-- nicht überschritten wird.

Achtung:

Die Umsatzgrenze von € 30.000,-- gilt für sämtliche Umsätze des Betriebes, nicht nur für die Umsätze im Freien.

Die begünstigten Umsätze müssen nicht einzeln aufgezeichnet werden. Die Tageslosung darf mittels Kassasturz ermittelt werden. Weiters gilt für sie keine Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.

• Automaten

Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze € 20,-- nicht übersteigt. Darunter fallen z.B. Tischfußballautomaten, Musikautomaten, Dartautomaten etc.

Es besteht weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht.

Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der erbrachten Dienstleistungen oder der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal im Monat zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.

Für Automaten, die vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen werden, gelten diese Regelungen erst ab 01.01.2017.

• Webshops

Umsätze im Rahmen eines Webshops, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt, sind von der Registrierkassenpflicht befreit. Belege müssen aber ausgestellt werden.

Hinweis:

Hinsichtlich der Umsätze, die nicht im Webshop getätigt werde, gelten die allgemeinen Vorschriften.

•Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Die Umsätze von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (z.B. Verein) sind unter gewissen Voraussetzungen von der Registrierkassenpflicht befreit. Details regelt die Barumsatzverordnung.

• Umsätze außerhalb der Betriebsstätte („mobile Gruppen“)

Unternehmer, die ihre Lieferungen und Dienstleistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringen, können ihren Kunden einen Papierbeleg (z.B. Paragon) geben und müssen eine Kopie davon aufbewahren. Nach Rückkehr in die Betriebsstätte sind diese Umsätze jedoch ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse zu erfassen.

Die Ausnahme betrifft „mobile“ Berufe wie mobile Friseure, Masseure, Fremdenführer etc.

• Geschlossene Gesamtsysteme

Für große Unternehmen, die mit Systemen arbeiten, bei denen Kassensystem, Warenwirtschaftssystem und Buchhaltungssystem lückenlos miteinander verknüpft sind, besteht die Möglichkeit die Manipulationssicherheit, ohne die Verwendung einer Signaturerstellungseinheit oder eines Signaturzertifikates, durch das Finanzamt mittels Bescheid festzustellen zu lassen.

Voraussetzungen:

-          der Einsatz von mehr als 30 Registrierkassen

-          die Einholung eines Gutachtens über die Manipulationssicherheit

-          ein Antrag auf Ausnahme beim Finanzamt

-          das Finanzamt erlässt einen Feststellungsbescheid

Beginn der Registrierkassenpflicht

Ab dem erstmaligen Überschreiten der oben genannten Grenzen muss der Unternehmer mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) ein geeignetes Kassensystem haben.

Die Umsatzgrenzen beziehen sich auch auf Zeiträume vor dem 01.01.2016. Das heißt, dass schon die Umsätze des Jahres 2015 für die Bestimmung des Zeitpunktes der Kassenpflicht herangezogen werden. Das bedeutet, dass Betriebe, die bereits im September 2015 mehr als € 15.000,-- Jahresumsatz und davon mehr als € 7.500,-- Barumsätze haben per 01.01.2016 ein geeignetes Kassensystem haben müssen.

Beispiel:

Erstmaliges Überschreiten der Gesamtumsatzgrenze und Barumsatzgrenze mit November 2015 (Jänner bis November € 16.000,-- Umsatz, davon mehr als € 7.500,-- bar). Ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat besteht die Registrierkassenverpflichtung ab 01.03.2016, im Falle des Kalendervierteljahres ab 01.04.2016.

Beispiel:

Neugründung eines Unternehmens am 01.04.2016. Umsätze April bis August 2016: € 15.600,--, davon mehr als € 7.500,-- Barumsätze. Ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat besteht die Registrierkassenverpflichtung ab 01.12.2016, im Falle des Kalendervierteljahres ab 01.01.2017.

Übersteigen die Umsätze im Jahr 2015 die oben genannten Grenzen und sollte der Unternehmer ab 2016 jedoch komplett auf Zielgeschäfte umsteigen (also keine Barumsätze mehr haben) ist konsequenter Weise auch keine elektronische Kasse notwendig.

Werden die Grenzen für die Registrierkassenpflicht im Jahr 2015 nicht überschritten, kann der Unternehmer den Zeitpunkt des Kaufes ebenfalls nach hinten verschieben. Erst in einem der folgenden Monate nach Überschreitung der beiden Umsatzgrenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer besteht die Verpflichtung eines geeigneten Kassensystems.

Wegfall der Registrierkassenpflicht

Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg.

Beispiel:

Die Umsätze eines Unternehmens sind im Jahr 2016 über den Grenzen (€ 15.000,-- Gesamtumsatz und € 7.500,-- Barumsatz). Im Jahr 2017 fällt der Gesamtumsatz auf € 13.000,--.

Ist aufgrund der Umstände absehbar, dass auch im Jahr 2018 die Grenzen nicht überschritten werden, fällt für den Unternehmer die Registrierkassenpflicht ab 2018 weg.

Steuerliche Förderungen

Als Unterstützung zur Finanzierung der vorgeschriebenen Systeme (Anschaffung oder Umrüstung) ist eine beim Betriebsfinanzamt beantragbare Prämie in Höhe von € 200,-- pro Kassensystem (maximal aber € 30,-- pro Erfassungseinheit) vorgesehen.

Die Prämie kann bei der jeweiligen Steuererklärung mittels Beilagenformular E108c geltend gemacht werden, wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben und stellt keine Betriebseinnahme dar (d.h. sie ist steuerfrei). Für die Inanspruchnahme müssen die Ausgaben jedoch vor dem 01.01.2017 erfolgen.

Die Anschaffungskosten bzw. die Umrüstungskosten sind nicht über mehrere Jahre zu verteilen (abschreiben), sondern können sofort im Jahr des Aufwandes in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Sanktionen bei Nichtbefolgung der Vorschriften

Besteht Registrierkassenpflicht und verfügt der Unternehmer ab 01.01.2016 über keine Registrierkasse bzw. verfügt die Registrierkasse ab 01.01.2017 über keine technische Sicherheitseinrichtung, stellt das eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-- geahndet.

Außerdem besteht die Gefahr, dass die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen angezweifelt wird, was die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zur Folge haben kann.

 

Personalverrechnung

KFZ Sachbezug ab 1.1.2016

Am 1. September 2015 wurde die Änderung der SachbezugswerteVO im BGBl veröffentlicht, die im Vergleich zum ursprünglich veröffentlichten Begutachtungsentwurf einige Abweichungen enthält.

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen gilt ab 1.1.2016 Folgendes:

 

1.

Der monatliche Sachbezugswert erhöht sich auf 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich  USt und NOVA)  des KFZ, maximal € 960,--.

 

2.

Für besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge gilt weiterhin ein Sachbezugswert von 1,5%, maximal € 720,-- pro Monat. 
Dies betrifft Fahrzeuge mit einem CO2-Emmissionswert im Zeitpunkt der Anschaffung von maximal 130g pro Kilometer (CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauchs lt. Typen- bzw. Einzelgenehmigung gem. Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung).  Der CO2-Emissionswert von 130g pro km ist für sämtliche KFZ maßgeblich, die im Jahr 2016 und davor angeschafft werden bzw. worden sind. Überschreitet ein im Jahr 2016 oder davor angeschafftes KFZ den CO2-Emissionswert vom 130g pro km nicht, so kann der begünstigte Steuersatz von 1,5% auch in den Folgejahren zur Anwendung kommen.

 

Der für den reduzierten Sachbezug von 1,5% geltenden Grenzwert wird in den darauffolgenden 4 Jahren um jeweils 3g abgesenkt. Die folgende Tabelle zeigt den in den einzelnen Jahren für den ermäßigten Sachbezug maßgeblichen CO2-Grenzwert.

2016 130g/km
2017 127g/km
2018 124g/km
2019 121g/km
2020 und danach 118g/km

Auch bei KFZ-Anschaffungen ab 2017 ist der für das Jahr der Anschaffung vorgesehene maximale CO2-Emissionswert relevant. So kann beispielsweise für ein im Jahr 2017 angeschafftes KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 126g pro km auch in den Folgejahren der begünstigte Steuersatz von 1,5% verrechnet werden.

 

3.

Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich (bzw. 6.000 Kilometer pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) benützt, ist ein halber Sachbezugs-wert (1%, maximal € 480,-- bzw. 0,75%, maximal € 360,--) anzusetzen.

 

4.

Mini-Sachbezug: Wird ein Firmen-KFZ nur gelegentlich oder sehr selten für Privatfahrten verwendet, kann ein Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden – vorausgesetzt, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
Wenn sich nämlich aus der Multiplikation von  privat gefahrenen  Kilometern mal den in der folgenden Tabelle angeführten Cent-Beträgen ein geringerer Wert ergibt als ¼ des vollen Sachbezugs, kann dieser geringere Wert angesetzt werden.

Ansatz pro privat gefahrenem Kilometer CO2-Grenzwert überschritten CO2-Grenzwert 
nicht überschritten
Ohne Chauffeur 0,67 € 0,50 €
Mit Chauffeur 0,96 € 0,72 €

5.

Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektrofahrzeuge) sind gänzlich vom Sachbezug befreit (Diese Regelung ist – anders als ursprünglich vorgesehen -  zeitlich nicht befristet).

Poolfahrzeuge

Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benutzen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2%, ist ein Sachbezug von maximal € 960,-- anzusetzen, ansonsten maximal € 720,--.

 

Einmaliger Kostenbeitrag des Arbeitnehmers

Wenn der Arbeitnehmer einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Firmenfahrzeugs leistet, ist der Sachbezug von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. 
Bis 31.12.2015 gibt es noch alternativ dazu das Wahlrecht, den einmaligen Kostenbeitrag auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen.





Meldungen an die GKK


Dienstnehmer müssen noch vor Dienstantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Dies kann auch, falls einige Daten des zukünftigen Dienstnehmers noch nicht bekannt sind, in zwei Phasen erfolgen.

Phase 1:
Aviso-Meldung mit folgenden Mindestangaben:
• Dienstgeberkontonummer,
• Name des/der Versicherten,
• Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum
der/des Versicherten
• Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme
• Fallweise Beschäftigung ja/nein

Phase 2:
Binnen 7 Kalendertagen ab Dienstantritt muss eine Meldung mit sämtlichen Daten zusätzlich übermittelt werden.

Meldungen, die falsch oder nicht rechtzeitig erstattet werden, können mit einer Verwaltungsstrafe von 730 € bis 2.180 € - im Wiederholungfall von 2.180 € bis 5.000 € geahndet werden, bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln kann die Geldstrafe bis 365 € herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.